Wildunfall

Webber | 09.12.2010 - 20:01

Bei einem Wildunfall handelt es sich um einen Verkehrsunfall, welcher durch ein als Wildtier definiertes Lebewesen verursacht wird. Generell umfasst ein Wildunfall die Beteiligung von Fuchs, Hase, Wildschwein und bzw. oder Rehwild – jedoch sollte ein Verbraucher vor Abschluss einer Autoversicherung (oder vor Antritt einer Reise) entweder mit einer Verbraucherberatung oder verschiedenen Versicherungsunternehmen abklären, was in einer bestimmten Region als Wildunfall seitens der Kaskoversicherer definiert wird. Beispiel: Während in bayrischen Wäldern durchaus auch Bären in einen Wildunfall involviert werden können, können in gewissen Gebieten der Tschechischen Republik auch Wölfe tragischerweise bei einem Wildunfall geschädigt werden und ihrerseits versicherungspflichtig zu erstattende Blech- oder Personenschäden verursachen. In den skandinavischen Ländern hingegen kann ein Wildunfall auch dann vorliegen, wenn ein Elch im Zusammenstoß mit einem Pkw auf einer Landstraße angefahren wird. Auch Gerichtsurteile sind im Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlichen Tatbestand “Wildunfall” gefällt worden – über die Verbraucherberatungen sind hier die geeigneten Informationen zu erwerben.

Unter Berücksichtigung der oben skizzierten Zusammenhänge ist von einem Wildunfall kaskoversicherungsrechtlich nun genau dann die Rede, wenn die Beschädigungen an dem versicherten Fahrzeug entweder direkt durch das Tier erzeugt werden oder aber durch jene Aktionen eines Fahrers, die im Zuge eines Ausweichmanövers eine Fahrzeugbeschädigung hervorrufen (letztere Variante wird von Tier- und Umweltschützern empfohlen, da man den eigentlichen Wildunfall mit Todesfolge des Tiers generell vermeiden sollte).

Doch es gibt generell Hinweise für Autofahrer, wie man den Wildunfall als solchen (regionenunabhängig) vermeiden kann. Einerseits gilt das Prinzip, in Gebieten, in welchen die Landstraße durch einen Wald verläuft, weder mit überhöhter noch mit Maximalgeschwindigkeit ein Fahrzeug zu führen. Sondern das vorsichtige Fahren, insbesondere bei Dämmerung oder bei “Wildwechsel”-Beschilderung, kann hier jeden Unfall dieser Art in seiner Wahrscheinlichkeit verringern.

Ist jedoch ein solcher Unfall erfolgt, sind allein Polizei- und Forstbeamte berechtigt (auch beide gleichzeitig), den Zusammenhang der Situation in Augenschein zu nehmen, das Fahrzeug wie auch das mitverunfallte Tier zu bergen und mit ihrem Bericht die Versicherung zur Deckung der Schadensleistungen zu veranlassen.

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